AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Druckluftdienst Ralf Wildersinn für Verkaufsund

Lieferungsverträge

1. Allgemeines/Geltungsbereich:

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sachlich für alle Kauf- und Lieferverträge über sämtliche von Druckluftdienst Ralf Wildersinn (nachfolgend „Verkäufer“) vertriebenen Produkte und Geräte, auch Zubehör und Ersatzteile, sowie für Dienstleistungen wie Installationen und Wartungen ausschließlich. Sie gelten für Verträge entsprechend, soweit ihre Anwendung der Natur des Vertrages nach nicht ausgeschlossen ist. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von Verkäufer ausdrücklich schriftlich als an Stelle dieser Bedingungen geltend bestätigt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht keine Anwendung gegenüber Verbrauchern im Sinne von

§ 13 BGB.

1.3 Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.

1.4 Vom Verkäufer im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per Email versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.

2. Richtigkeit und Vollständigkeit:

2.1 Alle Informationen und Erklärungen dieser Internetseiten sind unverbindlich. Druckluftdienst Ralf Wildersinn übernimmt für Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte keine Gewähr. Es wird keine Garantie übernommen und keine Zusicherung von Produkteigenschaften gemacht. Aus den Inhalten der Internetseiten ergeben sich keine Rechtsansprüche. Fehler im Inhalt werden bei Kenntnis darüber unverzüglich korrigiert. Die Inhalte der Internetseiten können durch zeitverzögerte Aktualisierung nicht permanent aktuell sein. Bitte fragen Sie uns daher zu dem Stand, technischen Details und Lieferbarkeit der Produkte und Dienstleistungen. Links auf andere Internetseiten werden nicht permanent kontrolliert. Somit übernehmen wir keine Verantwortung für den Inhalt verlinkter Seiten.

3. Angebote und Vertragsabschluss:

3.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unterstehen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigungen verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung vom Verkäufer bereits ausgeführt oder in Rechnung gestellt wurde.

3.2 Im elektronischen Geschäftsverkehr verzichten die Parteien auf die Anwendung der Regelungen aus § 312e, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (Email) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer auf Verlangen zusammen mit diesen AGB per Email zugesandt.

3.3 Benötigt der Verkäufer für die Erfüllung seiner Leistungspflichten eine Ausfuhrgenehmigung, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrags treffen ihn keine weitergehenden Pflichten.

3.4 Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die im Zusammenhang mit einem Angebot des Verkäufers in den Besitz des Käufers gelangen, bleiben vorbehalten. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrages auf Verlangen an den Verkäufer zurückzugeben.

3.5 Der Käufer haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.

4. Preise

4.1 Soweit nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die vom Verkäufer angegebenen Preise unverpackt ab Werk Güglingen. Verpackungs- und Transportkosten trägt der Käufer. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind die Preise außerdem netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu verstehen.

4.2 Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Käufer vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsabschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Käufer bezahlt worden ist.

5. Toleranzen bei Leistungsdaten:

5.1 Als Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen gilt die Produktbeschreibung des Verkäufers und ggf. des Herstellers als vereinbart. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn er diese veranlasst hat und wenn die Kaufentscheidung des Käufers dadurch tatsächlich beeinflusst worden ist. Die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, anderer Werbung, sonstigen Veröffentlichungen oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind, im Rahmen des Branchenüblichen, näherungsweise richtig und insoweit beschränkt maßgeblich. Sie enthalten nur dann Garantien, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient lediglich der näheren Warenbezeichnung und begründet keine Garantie, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5.2 Zumutbare Abweichungen (Toleranzen) von Leistungsdaten stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt

insbesondere für folgende Toleranzen:

Leistungsaufnahme: KW ± 5%
Kompressordrehzahl: 1/min ± 5%
Betriebsdruck (Enddruck): bar ± 5%
Sicherheitsventil Einstelldruck: bar ± 5%
Betriebsspannung: Volt ± 10%, Frequenz Hz ± 1%
Schalldruck in Dezibel bei 1m Entfernung: ± 2 db
Nettogewicht: kg ± 10%
Abmessung: m ± 10%

5.3 Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung Konstruktionsveränderungen bei Geräten vorzunehmen, soweit diese handelsüblich und für den Vertragspartner zumutbar sind. Der Käufer kann nicht beanspruchen, dass bei Konstruktionsänderungen innerhalb einer laufenden Serie auch bereits gelieferte Geräte nachgerüstet werden.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an beweglichen Sachen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

6.2 Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an beweglichen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

6.3 Der Käufer ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die vom Verkäufer gelieferten Sachen weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten Sachen an diesen ab. Stellt der Käufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Sachen in ein Kontokorrent ein, tritt er dem Verkäufer die Forderung aus dem Schlußsaldo ab, der Höhe nach begrenzt auf die Kaufpreisforderung des Verkäufers für die vom Käufer weiter veräußerten Sachen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretungen an.

6.4 Soweit der Käufer die vom Verkäufer gelieferten Sachen verarbeitet, wird der Verkäufer Eigentümer der hergestellten neuen beweglichen Sache. Wird die hergestellte Sache nicht ausschließlich aus den Sachen des Verkäufers hergestellt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der hergestellten Sache; der Miteigentumsanteil des Verkäufers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes seiner Sachen zum Wert der übrigen Sachen, die bei Herstellung der neuen Sache verarbeitet wurden.

6.5 Der Käufer ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die durch Verarbeitung hergestellte neue Sache weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Käufer tritt seine Forderung aus einer solchen Weiterveräußerung in dem Verhältnis des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der veräußerten Sache an den Verkäufer ab. Stellt der Käufer seine Forderung in ein Kontokorrent ein, tritt er seine Forderung aus dem Schlußsaldo an den Verkäufer ab, der Höhe nach beschränkt auf den Teil der Forderung des Käufers, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an der veräußerten Sache entspricht. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

6.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Käufer zahlungsunfähig ist oder ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder er überschuldet oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung der Forderungen an den Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Verkäufer über die Abtretungsanzeige zu unterrichten. Der Käufer ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6.7 Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer seine Sicherungsrechte freizugeben, soweit der realisierbare Wert der noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen und der an ihn

abgetretenen Forderungen 110 % der Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten hat der Verkäufer auf die berechtigten Belange des Käufers Rücksicht zu nehmen.

7. Rechte des Käufers bei Mängeln:

7.1 Die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache richten sich mit folgenden Abweichungen nach den gesetzlichen Bestimmungen:

7.2 Verlangt der Käufer Nacherfüllung, hat der Verkäufer die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert.

7.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Entgelts abhängig zu machen.

7.4 Der Käufer ist zur Minderung oder wahlweise zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt beim Versuch der Beseitigung des Mangels nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen im Sinne von § 440 Satz 2 BGB etwas anderes ergibt. Im Falle des Versuchs der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn die ersatzweise gelieferte Sache nicht mangelfrei ist und der erste Versuch zur Beseitigung des Mangels der ersatzweise gelieferten Sache erfolglos bleibt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Eine weitere Ersatzlieferung kann der Käufer mit der Folge verweigern, dass die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt.

7.5 Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haftet der Verkäufer nicht weitergehend als für Mängel konkretisierter Sachen, insbesondere begründet die Beschaffungspflicht des Verkäufers keine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit des Verkäufers für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden.

7.6 Soweit die Parteien den Aufwendungsersatzanspruch des Käufers im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB nicht durch Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs ausgeschlossen haben, ist der Käufer verpflichtet, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher diesem gegenüber nach § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei einem Weiterverkauf der Sache vom Käufer an einen Unternehmer hat er diesen ebenfalls zu verpflichten, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Verkäufer ersetzt dem Käufer im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen also nur, wenn sie nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind.

7.7 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.

7.8 Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8. Lieferung und Abnahme:

8.1 Sollte dem Verkäufer die Einhaltung vereinbarter Liefertermine unverschuldet, z.B. wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel unmöglich sein, so ist er berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Käufer berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder der Verkäufer in Verzug war.

8.2 Liegt dem Geschäft ein Werkvertrag zu Grunde, so kommt der Käufer mit der Abnahme des Werks in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung die Abnahme vornimmt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn das Werk vom Käufer nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen rügelos in Gebrauch nimmt und der Verkäufer bei Übergabe, in der Fertigstellungsanzeige oder bei Rechnungsstellung auf diese Folge hingewiesen hat.

9. Haftung für Schäden:

9.1 Die Haftung des Verkäufers ist auf EUR 1,5 Mio. für Sachschäden und Vermögensschäden begrenzt.

9.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen;

b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen;

c) für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung der Pflichten aus einem Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB beruhen;

d) für Schäden, die sich aus der Realisierung eines vertragstypischen Risikos ergeben, soweit diese nach Grund und Höhe vorhersehbar waren;

e) für Schäden wegen eines Mangels der Kaufsache, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht/ Leistungsverweigerungsrecht

10.1 Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

10.2 Der Käufer ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berechtigt, es sei denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die der Verkäufer bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Käufers, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die Einschränkung des Leistungsverweigerungsund Zurückbehaltungsrechts gilt nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

11.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist Heilbronn; Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen des Verkäufers ist jedoch der Sitz des von Verkäufer mit der Lieferung beauftragten Werks oder Lagers.

11.2 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sind ausgeschlossen.

11.3 Soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl der klagenden Partei Heilbronn oder der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei.

Ausgabe 12/2009